Arrêt nº 6S.604/1999 de Cour de Droit Pénal, 2 mars 2000

Date de Résolution 2 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.604/1999/bue

KASSATIONSHOF

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  1. März 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

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    In Sachen

    X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, Solothurn,

    gegen

    StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n,

    Schweizerische Bundesanwaltschaft,

    betreffend

    mehrfache ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 aStGB),

    Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs

    (Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB),

    mehrfache Widerhandlung gegen das Bankengesetz

    (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG), hat sich ergeben:

    A.- Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 aStGB) in zwei Anklagepunkten, der Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs (im Sinne von Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. In zahlreichen Fällen wurde er vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen.

    B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Letzteren beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Bundesanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. - a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verurteilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebenen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe angefochtenes Urteil S. 208 - 263).

    1. Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschriebene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35). Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Entscheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom 2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S. 42/1999) bestätigt und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen betreffend die Kreditvergabe (bankinterne Zuständigkeiten zur Kreditbewilligung, Belehnungsgrenzen, Dossierführung) nicht als Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG strafbar ist.

    Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

  3. - Der Beschwerdeführer wurde im Punkt Ziff. 2.1.15 der Schlussverfügung (Konsortialhypothek Claragraben) der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 aStGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 178 f.).

    1. Dabei ging es um Folgendes (s. angefochtenes Urteil S. 155 ff.):

      Am 20. Februar 1990 hatte die Bank dem C.________ eine Erhöhung des Betriebskredits Nr. 41283. 54 von Fr. 1'900'000. -- auf Fr. 3'400'000. -- gewährt. Als Sicherheit dienten mehrere Schuldbriefe, darunter ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000. --, lastend im 3. Rang auf der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel, bei einem Vorgang von Fr. 1'950'000. --. Diese Liegenschaft haftete - im Vor- und Nachgang zum Schuldbrief der Bank - auch für einen Kredit einer Ersparniskasse über Fr. 2'750'000. --. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nahmen die beiden Institute wegen dieses Engagements miteinander Kontakt auf. In einem Schreiben der Ersparniskasse an die Bank vom 19. Juli 1991 wurde sodann unter Bezugnahme "auf die kürzlichen Besprechungen mit Ihren Herren Y.________ und X.________" Folgendes festgehalten: "Vereinbarungsgemäss übernehmen Sie von dieser Konsortial-Hypothek in der Höhe von Fr. 2'750'000. -- einen hälftigen Anteil von Fr. 1'375'000. --". Die Ersparniskasse ersuchte die Bank um Aushändigung des Schuldbriefs über Fr. 300'000. -- und hielt fest: "Sobald alle Akten in unserem Besitz sind, werden wir bei Ihnen den Betrag von ca. Fr. 1'075'000. -- (Differenz zwischen Fr. 1'375'000. -- und Fr. 300'000. --) abrufen". Die Kreditabteilung der Bank erstellte am 5. August 1991 den entsprechenden Gesuchsbogen zuhanden des Verwaltungsratsausschusses. Darin wurde der Verkehrswert der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel unter Berufung auf die Angaben der Ersparniskasse auf Fr. 2'350'000. -- beziffert und gestützt auf Mieteinnahmen von Fr. 150'000. -- bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6 % ein Ertragswert von Fr. 2'500'000. -- errechnet. Als Sicherheit dienten Schuldbriefe über insgesamt Fr. 2'750'000. -- im 1. bis 5. Rang, darunter auch der erwähnte Schuldbrief im 3. Rang über Fr. 300'000...

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