Arrêt nº 6P.142/1999 de Cour de Droit Pénal, 2 mars 2000

Date de Résolution 2 mars 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6P.142/1999/bue

KASSATIONSHOF

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  1. März 2000

    Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

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    In Sachen

    X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, Solothurn,

    gegen

    StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n,

    ObergerichtdesKantons S o l o t h u r n,

    betreffend

    Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK(Strafverfahren; Beweiswürdigung, Anklagegrundsatz;

    Kosten und Entschädigung), hat sich ergeben:

    A.- Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 aStGB), der Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs (im Sinne von Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. In zahlreichen Fällen wurde er unter anderem vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen.

    B.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Mit der Letzteren beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

    Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. - Das Obergericht hat den Beschwerdeführer im Punkt Ziff. 2.1.15 der Schlussverfügung (Konsortialhypothek Claragraben) der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 aStGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 178 ff.). Es hat unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer habe um den Inhalt des Geschäfts gewusst (angefochtenes Urteil S. 179).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und verstosse daher gegen Art. 4 aBV. Was er dazu vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht ausreicht. Das Obergericht durfte aus den im angefochtenen Urteil (S. 178 f.) genannten Gründen, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten Y.________, ohne Willkür den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe, wenigstens in den...

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