Arrêt nº 6S.302/1999 de Cour de Droit Pénal, 16 février 2000

Date de Résolution16 février 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.302/1999/odi

KASSATIONSHOF

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16. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichterin Escher,

Ersatzrichter Killias und Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, Postfach 7085, Luzern,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Luzern,

betreffend

Betrug, Veruntreuung; Strafzumessung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 1998), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:

1.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte B.________ am 14. Juli 1998 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung zu zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus.

Gegen diesen Entscheid hat B.________ Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzumelden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Dispositiv am 14. August 1998, das begründete Urteil am 19. April 1999 zugestellt. Am 20. April 1999 meldete er die Nichtigkeitsbeschwerde an.

Gemäss § 186 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung wird das Urteil den Parteien nach Möglichkeit mündlich eröffnet. Diese Formulierung lässt zu, dass die Eröffnung im Dispositiv auch schriftlich erfolgen kann, was in den letzten Jahren in Luzern offenbar zur Praxis geworden ist (act. 6). Zusammen mit dem Dispositiv wurde dem Beschwerdeführer auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde "innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs" bei der Obergerichtskanzlei anzumelden sei. Wurde der angefochtene Entscheid somit mit der Zustellung des Dispositivs vom 14. August 1998 nach kantonalem Recht eröffnet, so ist die Anmeldung vom 20. April 1999 offensichtlich verspätet, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

Die Argumentation des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Wiprächtiger (Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt am Main 1996...

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