Arrêt nº 6S.81/2000 de Cour de Droit Pénal, 4 février 2000
Date de Résolution | 4 février 2000 |
Source | Cour de Droit Pénal |
[AZA 0]
6S.81/2000/bue
KASSATIONSHOF
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Februar 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Schneider, Kolly und Gerichtsschreiberin Burkart.
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In Sachen
F.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, Bern,
gegen
B.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, S.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Laupenstrasse 19, Bern, Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend
versuchte Nötigung und Beschimpfung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. September 1999),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:
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- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 269 BStP). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, erschöpft sich in Vorbringen betreffend die Beweiswürdigung, welche in diesem Verfahren nicht zulässig sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesetzliche Nachweis der Schuld des Beschwerdeführers sei nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht worden (Art. 6 II EMRK); die Vorinstanzen hätten die Beweise "irrtümlich falsch gewertet", wobei es sich um "offensichtliche Irrtümer" handle (Beschwerde S. 5 und 11). Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 BStP sind indessen keine ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
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- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen unzulässiger...
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