Arrêt nº 6S.768/1999 de Cour de Droit Pénal, 29 janvier 2000

Date de Résolution29 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.768/1999/odi

KASSATIONSHOF

*************************

29. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Kolly und Gerichtsschreiber Briw.

---------

In Sachen

GeneralprokuraturdesKantons Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, z.Zt. Strafanstalt, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Güngerich, Bahnhofstrasse 6, Biel,

betreffend

Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [IV. Strafkammer] vom 31. August 1999 [Nr. 286/IV/99]), hat sich ergeben:

A.- Das Kreisgericht II Biel-Nidau fand X.________ am 31. März 1999 schuldig

1. der Schändung und Vergewaltigung, z.N. von D.,

2. der Schändung, z.N. von R.,

3. der sexuellen Nötigung, z.N. von D.,

4. der Ausnützung einer Notlage, z.N. von D.,

5. der qualifizierten sexuellen Nötigung, z.N. von H.,

6. des Diebstahls von Fr. 6'500. --, z.N. von S.,

7. der BetmG-Zuwiderhandlung durch Verkauf von Heroin.

Das Kreisgericht verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus. Es schob den Vollzug zu Gunsten einer Verwahrung auf.

B.- X.________ erklärte Appellation, beschränkt auf den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, die Strafzumessung und die Verwahrung. Die Generalprokuratur des Kantons Bern erhob ebenfalls Appellation.

Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 31. August 1999 fest, dass das Urteil des Kreisgerichts im nicht angefochtenen Umfang in Rechtskraft erwachsen sei. Es erklärte X.________ der qualifizierten sexuellen

Nötigung (z.N. von H.) schuldig und verurteilte ihn zu 5 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 55 Tagen Untersuchungshaft, mit der Feststellung, dass die Strafe am 18. Dezember 1997 vorzeitig angetreten worden sei, und unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung.

C.- Die Generalprokuratur des Kantons Bern erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1

Abs. 2 StGB) an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

D.- Das Obergericht des Kantons Bern verzichtete auf

Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Art. 43 StGB regelt seinem Randtitel nach die "Massnahmen an geistig Abnormen". Sie sind anzuordnen, wenn der "Geisteszustand des Täters" dies erfordert (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Geisteszustands wird im Sinne des Randtitels ausgelegt. Nach der Rechtsprechung sind solche Massnahmen daher nur gegenüber geistig abnormen Tätern möglich. So geht BGE 102 IV 234 E. 1 mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB eine "geistige Anomalie" voraussetzt. Aus medizinischer Sicht umfasst dieser Begriff alle Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht; dazu gehören die Schwachsinnszustände, die Psychopathien, die psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und die chronischen und phasischen Geisteskrankheiten. Der medizinische Begriff geht damit ausserordentlich weit, und die Umschreibung in Art. 43 StGB erweist sich als unbestimmt und weitreichend. Die Massnahme erscheint insbesondere in ihrer Ausgestaltung als stationäre mit Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer rechtsstaatlich nicht unbedenklich. Daher können nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalie im medizinischen Sinne als "geistige Abnormität" im Rechtssinne qualifiziert werden.

    2. Die Voraussetzungen der Anlasstat sind im Rahmen der Rechtsprechung zu Art. 43 StGB zu beurteilen (vgl. BGE 118 IV 108; 121 IV 297; 123 IV 1, 100). Das bedeutet vorab, dass die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit bei der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB; BGE 118 IV 213) bei der psychiatrischen Verwahrung nicht massgebend ist. Es lassen sich dem Art. 43 Ziff. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt der Anlasstat drei Kriterien entnehmen: Der Täter muss erstens eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen haben, die zweitens mit seinem Geisteszustand im Zusammenhang steht (Abs. 1), und er muss drittens infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährden (Abs. 2). Zusammengefasst ergeben sich zwei Kriterien: Der Täter muss eine mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen haben, und die Anlasstat muss jenen Geisteszustand offenbaren, der den Täter als besonders gefährlich erscheinen lässt. Diese Konnexität geht aus Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht unmittelbar hervor, ist aber nach der Systematik des Gesetzes (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und sachlich - wie bei der Einweisung in die Heil- oder Pflegeanstalt - unentbehrlich (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 N 14, 132).

      Im Anwendungsfall stellt das Kriterium einer mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohten Tat einerseits geringe Anforderungen und setzt zunächst für sich genommen nichts anderes voraus, als dass eine solche Straftat vorliegen muss, damit eine Massnahme überhaupt in Betracht fällt. Diese Tat bildet gegebenenfalls aufgrund des "körperlichen und geistigen Zustands des Täters" (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) allererst Anlass zur Prüfung des Geisteszustands. Andererseits weist diese Voraussetzung einer mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohten Tat darauf hin, dass die Anlasstat eine gewisse Tragweite aufweisen muss. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist deshalb auch hier zu beachten.

      Die Frage einer sozialen Gefährlichkeit stellt dagegen alle Entscheidungsträger bekanntermassen vor

      Schwierigkeiten. Eine Sozialgefährlichkeit lässt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT