Arrêt nº 6S.539/1999 de Cour de Droit Pénal, 28 janvier 2000

Date de Résolution28 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.539/1999/odi

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 28. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter, Toggenburgerstrasse 24, Wil,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

betreffend

Nichtbeachten eines Fahrverbots, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 1999), hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksgericht Zofingen büsste S.________ am 1. Oktober 1998 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" mit Fr. 100. --.

Eine Berufung des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 1. Juli 1999 ab.

B.- S.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung vom Vorwurf des Nichtbeachtens eines Verbotssignals an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 1 und 8).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - a) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 29. November 1997 mit seinem Personenwagen das für einen Teil des Pomernwegs in Zofingen geltende Fahrverbot missachtet zu haben.

    Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil hauptsächlich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts (angefochtener Entscheid S. 6). Danach stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen aus dem Kiesplatz Pomerngut nach links in den u.a. mit einem Fahrverbot für Motorwagen versehenen Pomernweg gefahren sei. Das Fahrverbot sei vom Stadtrat Zofingen am 12. Juli 1995 beschlossen und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 28. August 1995 wie folgt veröffentlicht worden: "Pomernweg (...) Teilstück ab Liegenschaft Pomerngut F1 bis Einmündung Zufahrt Altersheim Blumenheim - Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder in beiden Richtungen, ausgenommen Zubringerdienst. Ersetzt Ausschreibung vom 22. Dezember 1990". Das Verbot sei in Rechtskraft erwachsen.

    Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass die Verbotstafel nicht auf der Höhe der Grenze zwischen der Liegenschaft F1 (3234) und dem Grundstück 1390, sondern ungefähr sechs Meter in Richtung Bottensteinerstrasse versetzt stehe, weshalb er direkt vom Kiesplatz in den Pomernweg habe einschwenken können, ohne dabei an der Verbotstafel vorbeizufahren. Zudem sei die beschränkte Gültigkeit des Verbots ab der Liegenschaft Pomerngut F1 bis zur Einmündung Altersheim Blumenheim weder in Richtung...

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