Arrêt nº 6S.928/1999 de Cour de Droit Pénal, 28 janvier 2000

Date de Résolution28 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.928/1999/odi

KASSATIONSHOF

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28. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Briw.

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In Sachen

GeneralprokuraturdesKantons B e r n, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, Seilerstrasse 2, Bern,

betreffend

gewerbsmässiger Betrug sowie Versuch dazu(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [1. Strafkammer] vom 8. Juli 1999 [Nr. 169/I/99]), hat sich ergeben:

A.- H.________ eröffnete am 13. Oktober 1997 im Zusammenhang einer beabsichtigten Übernahme eines Tea Rooms bei der Berner Kantonalbank in Biel ein Konto, ohne eine Einlage zu tätigen. Zudem bezog er 50 Korrespondenz- Checks, welche auf dieses neu eröffnete Konto lauteten. In der Folge sprach er bei verschiedenen Banken vor, eröffnete - teilweise unter Angabe einer Fantasie-Adresse, jedoch unter seinem richtigen Namen - jeweils neue Konti und liess sich einen auf sich selbst lautenden ungedeckten Korrespondenz-Check gutschreiben. Kurze Zeit später bezog er die gutgeschriebenen Barbeträge teils via Bankomat, teils in einer anderen Filiale der Bank, wo man ihn nicht kannte. Einige Banken verweigerten ihm in der Folge die Auszahlung des verlangten Betrages mangels erfolgter Gutschrift. In diesen Fällen versuchte H.________ kein zweites Mal, doch noch eine Auszahlung zu erwirken. In zwei Fällen bezog er mit den ungedeckten Checks auch Waren, so bei der Firma Meyer-Schuckardt in Zürich einen Ledermantel und im Restaurant "Gotthard" in Brugg Getränke.

B.-Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen fand am 12. Januar 1999 H.________ des Betruges sowie des Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen, in 27 Fällen schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 1996.

AufAppellationH. ________shintratdie 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 8. Juli 1999 auf einen Schuldspruch mangels Anfechtung nicht ein (I) und stellte fest, dass das Urteil des Kreisgerichts in Rechtskraft erwachsen war, insoweit es in einem Fall dem Verfahren wegen Verjährung keine weitere Folge gegeben hatte (II/A) und insoweit H.________ in acht Fällen wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen worden war (II/B); es sprach ihn in 17 Fällen von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu frei (III), fand ihn schuldig des Betrugs in zwei Fällen (Bezahlung von Waren bei der Firma Meyer- Schuckardt in Zürich und im Restaurant "Gotthard" in Brugg) und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 1996 (IV).

C.- Die Generalprokuratur des Kantons Bern erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts bezüglich der Freisprüche in den Ziff. III/1 - 14 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Schuldigerklärung wegen gewerbsmässigen Betrugs und entsprechender Neubemessung der Strafe) an die Vorinstanz zurückzuwiesen.

D.- Das Obergericht des Kantons Bern verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine Opfer getäuscht und in Bereicherungsabsicht die betroffenen Banken und Geschäfte zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst oder zu veranlassen versucht hatte. Strittig ist, ob er auch arglistig gehandelt hat.

Die Vorinstanz ist dieser Frage in einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung nachgegangen (zur rechtlichen Würdigung im Einzelnen siehe E. 4):

  1. Zuerst prüft sie, ob ein Lügengebäude und besondere Machenschaften gegeben seien. Sie verneint dies, obwohl sie nicht ausser Acht lässt, dass der Beschwerdegegner gewisse Vorgehensweisen benutzt hatte, welche zu seinen Ungunsten gewertet werden müssten (angefochtenes Urteil S. 10 - 13).

  2. Im Weiteren prüft sie, ob Arglist hinsichtlich der bloss falschen Angaben gegeben sei. Sie hält fest, dass eine Überprüfung möglich, nicht schwierig und zumutbar gewesen wäre, und verneint ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (angefochtenes Urteil S. 13 - 15).

  3. Zur Frage einer Opfermitverantwortung hält sie fest, dass die Banken grundsätzlich gehalten seien, Checks nicht ungeprüft einzulösen (angefochtenes Urteil S. 16).

  4. In einer Zusammenfassung führt sie abschliessend aus, der Beschwerdegegner habe sich keiner besonderer Machenschaften und keines Lügengebäudes bedient. Daraus gehe auch hervor, dass die betroffenen Banken seine Angaben ohne weiteres hätten überprüfen können. Eine Prüfung hätte keiner besonderen Mühe bedurft, sie wäre zumutbar gewesen, der Beschwerdegegner habe die Banken nicht von einer Prüfung abgehalten, und es habe zwischen ihm und der jeweiligen Bank kein besonderes Vertrauensverhältnis geherrscht, aufgrund dessen er mit dem Verzicht auf eine Prüfung hätte rechnen können. Sowohl die in gewissen Fällen erwähnten bankinternen Weisungen als auch die angesprochene Konvention der Bankier-Vereinigung wiesen auf eine Überprüfung hin. Das Tatbestandselement der Arglist sei damit in Bezug auf die Sachverhalte, welche Banken beträfen, nicht erfüllt, insbesondere wegen der durch die Banken nicht wahrgenommenen Opfermitverantwortung. Diverse Banken seien sich ihrer Nachlässigkeit im Nachhinein auch bewusst gewesen, so die Regio-Bank Solothurn ("Dies war umso leichter für ihn, weil wir uns fahrlässig verhalten haben. ") oder die Nidwaldner Kantonalbank (Rapport der Kantonspolizei:

    "Ergänzend sei erwähnt, dass der Bankbeamte in Buochs seine Vorschriften nicht genau eingehalten hat, indem er den Check nicht 'nach Eingang' gutgeschrieben hat, weshalb es H.________ gelang, den Betrag von Fr. 8'000. --...

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