Arrêt nº 6S.765/1999 de Cour de Droit Pénal, 24 janvier 2000

Date de Résolution24 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.765/1999/hev

KASSATIONSHOF

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24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Janom Steiner, Arcas 22, Chur,

2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luis W. Pajarola, Obere Gasse 17, Chur,

3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur,

4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Chur,

Beschwerdegegner,

betreffend

mehrfache Förderung der Prostitution

(Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden [SF 99 16/17/18/19] vom 12./13. 7.1999), hat sich ergeben:

A.- Das Kantonsgericht von Graubünden sprach mit Urteil vom 12./13. Juli 1999 A.________, B.________, C.________ sowie D.________ von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB frei. A.________ und D.________ sprach es ferner von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 200 StGB frei. Hingegen erklärte das Kantonsgericht von Graubünden alle vier Angeklagten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG schuldig und verurteilte sie zu je 10 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung der jeweils ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu Bussen von je Fr. 1'000. --, bedingt löschbar nach Ablauf derselben Probezeit. Ferner entschied es über die sichergestellten Bankkonten und Guthaben.

B.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Graubünden eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit A.________, B.________, C.________ und D.________ von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB freigesprochen wurden, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.- Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der

Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

  1. Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, die vier Angeklagten hätten seit Mai 1998 durch die O.________ AG in Chur den Sauna-Club L.________ betrieben, welcher als Edelbordell konzipiert gewesen sei. Die unternehmerische Führung sei gemeinsam durch die O.________-Aktionäre B.________, C.________ und D.________ erfolgt, wobei B.________ primär für Verwaltung und Buchhaltung und D.________ für Personalfragen zuständig gewesen seien, während C.________ als Verwaltungsratspräsident fungierte. A.________ sei mit Wirkung ab 20. Mai 1998 als Geschäftsführerin tätig gewesen. Die Art der Geschäftsführung, insbesondere die Regeln, nach welchen im SaunaClub L.________ der Prostitution nachgegangen werden sollte, sei von den Angeklagten gemeinschaftlich festgelegt und A.________ sowohl schriftlich wie mündlich mitgeteilt worden. Die Betriebsordnung habe eine detaillierte, in Bezug auf die diversen angebotenen sexuellen Leistungen abgestufte Preisliste umfasst. Den erhaltenen Dirnenlohn hätten die Prostituierten nach erbrachter Dienstleistung vollständig der Geschäftsführung aushändigen müssen. Davon habe die Betreiberin des Sauna-Club L.________ 40 % einbehalten und die übrigen 60 % den Prostituierten nach Schluss jeden Arbeitstages überlassen. Ab Ende Juli/anfangs August 1998 hätten die Prostituierten ausser ihren Abgaben auf dem erwirtschafteten Dirnenlohn zusätzlich noch einen Eintrittspreis von Fr. 60.-- pro Tag zu entrichten gehabt.

  2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Tatbestand der...

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