Arrêt nº 6S.595/1999 de Cour de Droit Pénal, 24 janvier 2000

Date de Résolution24 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.595/1999/odi

KASSATIONSHOF

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24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichter Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger.

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In Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, Bankplatz 1, Frauenfeld,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons T h u r g a u,

betreffend

Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das BetmG, Strafzumessung, Ersatzforderung;

(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 1998), hat sich ergeben:

A.- M.________ wird hauptsächlich vorgeworfen, an der Einfuhr von insgesamt 74,713 kg Heroin und am Verkauf von 14,5 kg dieser eingeführten Menge mitgewirkt zu haben, indem sie für ihren im Betäubungsmittelgrosshandel tätigen Freund N.I.________ Telefonate entgegennahm und weiterleitete, Drogentransporteuren und Kunden soweit nötig den Weg wies, in einem Fall auch die Bezahlung von Fr. 10'600. -- für eine Drogenlieferung entgegennahm sowie von den Drogengeschäften finanziell profitierte, namentlich indem sie von N.I.________ aus dem Drogenhandel stammendes Geld in der Höhe von Fr. 75'000. -- für den Kauf eines Hauses in Serbien erhielt.

B.- Am 24. Juni/13. August 1998 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen M.________ wegen schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und einer Geldbusse von Fr. 2'000. --. Im Anklagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige erfolgte ein Freispruch.

Mit Urteil vom 3. Dezember 1998 befand das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung der Verurteilten für unbegründet und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für teilweise begründet. Es sprach M.________ schuldig der schweren Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige und verurteilte sie zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000. --.

C.- M.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie von den Vorwürfen der schweren Widerhandlung gegen das BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen und eine bedingt vollziehbare Strafe auszusprechen.

Mit Stellungnahme vom 20. August 1999 beantragt das Obergericht des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde. Unter Verzicht auf eine Vernehmlassung erkennt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist - mit hier nicht gegebenen Ausnahmen - kassatorischer Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter BStP). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

    2. Gemäss Art. 269 BStP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze, wohingegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist (Art. 84 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 124 IV 53 E. 2, 81 E. 2a, je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu hören, wenn sie eine Verletzung des Akkusationsprinzips rügt (Beschwerde S. 4) und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten scheint (vgl. Beschwerde S. 3).

  2. - a) a

    1. Nach der Anklageschrift, auf die sich die Vorinstanzen stützen, wollte die Beschwerdeführerin in Banja Sejarinska, Serbien, ein Haus kaufen. Im Hinblick darauf bat ihr Freund N.I.________ im Juli 1995 seinen Onkel S.________ um ein Darlehen über Fr. 35'000. --. S.________ kam dieser Bitte nach und beauftragte N.I.________, bei einem nicht näher bekannten Drogenhändler namens "F.________" in Luzern den entsprechenden Betrag in bar einzukassieren. In der Folge übergab "F.________" N.I.________ Bargeld im Betrag von Fr. 35'000. --, welches dieser der Beschwerdeführerin weitergab. Mitte Juli 1995 nahm N.I.________ auf Anweisung von S.________ Fr. 40'000. -- in bar vom "Drogen-Grossabnehmer U.________" ein, die er wiederum der Beschwerdeführerin übergab (Anklageschrift Ziff. 5 und 6, S. 7 f.).

      Gemäss den Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen erklärte M.________ nach ihrer Verhaftung gegenüber der Polizei, das bei ihr sichergestellte Bargeld von SFr. 86'500. -- und DM 39'900. -- stamme grösstenteils aus Drogenerlös, das sie von N.I.________ für den Kauf eines Hauses in Serbien erhalten habe. Lediglich SFr. 24'000. -- bis 25'000. -- seien Lohnersparnisse. Das Bezirksgericht stellte auf diese Aussage ab und stufte den später erfolgten Widerruf des Geständnisses als blosse Schutzbehauptung ein (Urteil BG S. 27).

      ...

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