Arrêt nº 6S.510/1999 de Cour de Droit Pénal, 19 janvier 2000

Date de Résolution19 janvier 2000
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0]

6S.510/1999/odi

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 19. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

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In Sachen

V.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizeirichteramt der Stadt Zürich,

betreffend

Widerhandlung gegen das SVG

(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1999),

hat sich ergeben:

A.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich büsste V.________ am 29. Oktober 1998 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (76 statt 60 km/h) mit Fr. 450. --.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

B.- V.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - Der Beschwerdeführer rügt, er sei in Zürich auf der Frankentalerstrasse stadtauswärts mit 50 km/h gefahren und habe beim Standort 2 die 50 km/h-Tafel für die Gegenrichtung bei der Einmündung der Riedhofstrasse gesehen, und nach dieser Einmündung sei keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht gewesen. Somit sei gemäss Bundesgesetz freie Fahrt. Er verweise auf den bestehenden Bundesgerichtsentscheid.

    Da in seiner Fahrtrichtung das Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" bei der Einmündung der Riedhofstrasse vorübergehend entfernt worden sei, habe im Lichte obgenannter Bestimmungen und Rechtsprechung die Beschränkung nicht gegolten, weil gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV das Signal "Höchstgeschwindigkeit" ohne Wiederholungsschild höchstens bis zur nächsten Verzweigung gelte. Es gebe viele Innerortsstrecken, die mit 80 km/h signalisiert seien. Er könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Behörde falsch signalisiere.

  2. - a) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft, beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne...

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