Arrêt nº 8C 376/2011 de Ire Cour de Droit Social, 15 septembre 2011

Date de Résolution15 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_376/2011

Urteil vom 15. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse,1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 14. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Die 1985 geborene J.________ war als Lernende der S.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Januar 2004 in einen Autounfall verwickelt wurde. Das Auto, in dem sie als Beifahrerin sass, kollidierte mit einem vorgängig bereits verunfallten, auf der Fahrbahn stehenden Wagen. Die Versicherte konnte am 20. Januar 2004 ihre bisherige Tätigkeit wieder vollständig aufnehmen.

Am 17. August 2007 meldete J.________ der SUVA einen Rückfall zu diesem Unfall. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Anstalt mit Verfügung vom 15. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2009 eine Leistungspflicht, da die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar 2004 zurückzuführen seien.

B.

Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. März 2011 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt J.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.

In einer weiteren Eingabe hält J.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT