Arrêt nº 6B 344/2011 de Cour de Droit Pénal, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_344/2011

Urteil vom 16. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

  2. Y.________, vertreten durch Herrn Alain Joset, Advokat,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Versuchter Mord; Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür

    Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2011.

    Sachverhalt:

    A.

    X.________ benötigte dringend Geld zur Begleichung privater Schulden. Nachdem er Heroin, Kokain und vermutlich auch Alkohol konsumiert hatte, begab er sich am 31. Oktober 2007 um ca. 23 Uhr zum Hotel A.________. Dort stülpte er sich eine Stoffmütze mit Sehschlitzen über und nahm den mitgebrachten Revolver zur Hand. Im Hotelinnern drängte er sich bei der Rezeption hinter den Tresen zur Hotelangestellten B.________, welche er mit vorgehaltener, schussbereiter Waffe erfolgreich zur Herausgabe von Geld anhielt. Dieses verstaute X.________ zusammen mit dem Revolver in einer Plastiktasche. Auf dem Weg zum Hotelausgang wurde er vom Nachtportier Y.________ verfolgt und von hinten festgehalten. X.________ gelang es, sich aus der Umklammerung zu befreien. Der Nachtportier stiess ihn gegen die gläsernen Ausgangstüren des Hotels und riss ihm die Mütze vom Kopf. Bei einem erneuten Fluchtversuch X.________s hielt ihn der Nachtportier - nunmehr im Aussenbereich des Hotels - erneut von hinten fest. Die beiden Kämpfenden gingen zu Boden. X.________ drohte dem Nachtportier, ihn zu erschiessen, falls er nicht loslasse. Es gelang ihm, den in der Plastiktasche verstauten Revolver zu behändigen und diesen gegen seinen Widersacher bzw. dessen Kopf zu richten, welcher versuchte, die Hände X.________s bzw. die auf ihn gerichtete Waffe wegzudrücken. Als ihn die Kräfte verliessen, stiess er X.________ gegen eine im Aussenbereich des Hotels stehende Betonsäule und ergriff die Flucht. Unmittelbar darauf löste sich aus dem Revolver X.________s ein Schuss, der hinter dem fliehenden Nachtportier auf den Boden prallte und anschliessend in die Schaufensterauslage eines Elektrofachgeschäfts einschlug.

    B.

    Das Strafgericht Basel-Stadt erkannte X.________ mit Urteil vom 17. Juni 2009 anklagegemäss schuldig des versuchten Mords, des qualifizierten Raubs, der Sachbeschädigung, des Konsums von Betäubungsmitteln und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es bestrafte ihn mit 11 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 100 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Es verpflichtete X.________, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu zahlen, und hiess dessen Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach gut. Bezüglich der Höhe des Schadens und der Mehrforderung von Fr. 3'000.-- betreffend die Genugtuung verwies es Y.________ auf den Zivilweg.

    C.

    Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 19. Januar 2011 das erstinstanzliche Urteil unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft.

    D.

    Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

    E.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie Y.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde.

    Erwägungen:

  3. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch des versuchten Mords gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo", das Willkürverbot und den Anklagegrundsatz unter Einschluss des Gehörrechts und des Anspruchs auf ein faires Verfahren als verfassungswidrig an.

  4. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT