Arrêt nº 8C 187/2011 de Ire Cour de Droit Social, 14 septembre 2011

Date de Résolution14 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_187/2011

Urteil vom 14. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Nichtwiederwahl),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 26. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.

M.________ war seit 1. März 1992 für das Konkursamt, Zweigstelle X.________ tätig. Nachdem ihr erstmals auf den 1. September 1995 die vollen konkursamtlichen Befugnisse übertragen worden waren, erledigte sie nach einer Reduktion des Arbeitspensums auf 20 % zunächst im Wesentlichen nur noch Sekretariatsarbeiten. Ab 1. November 2006 wurde ihr Beschäftigungsgrad auf 60 % erhöht und auf das gleiche Datum hin übertrug ihr die Regierung St. Gallen wiederum volle konkursamtliche Befugnisse. Am 19. Mai 2008 teilte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Departement) allen Angestellten des Konkursamtes mit, es finde eine Überprüfung der Arbeitsweise und der Organisation statt und die Wiederwahl für die neue Amtsdauer 2008 bis 2012 werde gestützt auf Art. 80 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1; StVG) vorerst befristet bis zum Vorliegen der Ergebnisse bzw. bis zur Umsetzung der notwendigen strukturellen und organisatorischen Massnahmen vorgenommen. Je nach Ergebnis werde die Wahl anschliessend für den Rest der Amtsdauer oder bis zur Revision des StVG bestätigt oder es werde die Auflösung des Beamtenverhältnisses eingeleitet. Zudem wurde für alle Beamtenverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der Departemente und der Staatskanzlei ein allgemeiner Vorbehalt angebracht, wonach die Wiederwahl nicht für die gesamte Amtsdauer, sondern nur bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Revision des StVG (Aufhebung des Beamtenstatus) erfolge; mit dem Wegfall des Beamtenstatus werde das Dienstverhältnis dann automatisch in ein öffentlich-rechtliches Angestelltenverhältnis überführt.

Die Arbeit von M.________ ist gestützt auf die ab 1. Januar 2009 geltenden Qualitätsstandards des Konkursamtes St. Gallen und der Wegleitung des Amtsleiters zu den Qualitätsstandards der Zweigstelle X.________ vom 3. März 2009 von A.________, Leiter des Konkursamtes, und B.________, Leiter der Zweigstelle Y.________, beurteilt worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 beantragte A.________ der Departementsvorsteherin, der Vorbehalt zur Wahl von M.________ als Beamtin sei aufrechtzuerhalten, es sei eine weitere Prüfung zu Beginn des Jahres 2010 vorzunehmen und es seien ihr die vollen konkursamtlichen Befugnisse zu entziehen. Gleichentags fand ein Gespräch zwischen M.________, der Departementsvorsteherin, der Generalsekretärin des Departements, A.________ und C.________, Leiter Personaldienst, über die Ergebnisse der Qualitätsbeurteilung und das weitere Vorgehen statt. Die Regierungsrätin informierte M.________ am 15. Juni 2009 schriftlich darüber, dass sie den Vorbehalt bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer weiteren, anfangs 2010 durchzuführenden Leistungsprüfung verlängere, und forderte sie auf, ihre Zustimmung zum Entzug der vollumfänglichen konkursamtlichen Befugnisse durch Unterschrift unter die Aktennotiz über die Besprechung vom 12. Juni 2009 zu bestätigen. M.________ liess mit Schreiben ihres inzwischen beigezogenen Rechtsvertreters vom 24. Juni 2009 darum ersuchen, den Entscheid über den Entzug der vollen konkursamtlichen Befugnisse bis zum Vorliegen eines qualifizierten Gutachtens eines externen, ausserkantonalen Experten über die menschlichen und fachlichen Qualitäten von A.________ und anderen Mitarbeitern des Konkursamtes St. Gallen hinauszuschieben. Daraufhin teilte die Departementsvorsteherin am 29. Juni 2009 mit, sie sehe mit Blick auf die ungenügenden Leistungen und den eingetretenen Vertrauensverlust keine andere Möglichkeit mehr, als das Dienstverhältnis aufzulösen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17. Juli 2009 ein; ausserdem wurde M.________ "vorerst bis zum Eingang der Stellungnahme" von der Dienstleistung freigestellt. M.________ reichte am 6. Juli 2009 ein Arztzeugnis ein und liess sich am 17. Juli 2009 und 4. November 2009 vernehmen. Die Regierungsrätin ordnete am 21. April 2010 verfügungsweise an, auf die Wiederwahl von M.________ als Konkursbeamtin werde verzichtet, das Beamtenverhältnis werde unter Einhaltung der dreimonatigen Frist nach Art. 80 StVG per 31. Juli 2010 aufgelöst, sie werde von der weiteren Amtsausübung entbunden und bleibe freigestellt; einer allfälligen Beschwerde gegen die Freistellung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen die Verfügung vom 21. April 2010 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 26. Januar 2011).

C.

M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid vom 26. Januar 2011 sei aufzuheben. Der Eingabe liegt ein in der Zeitschrift D.________ erschienener Bericht über das Konkursamt bei.

Das kantonale Gericht und das Departement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Am 1. Juni 2011 teilt das Departement mit, dass M.________ auf den 1. Juni 2011 eine Arbeitsstelle in Z._________ angetreten habe, weshalb nicht ersichtlich sei, welches Interesse sie an einer Wiedereinsetzung in ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis haben könnte. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 14. Juli 2011 zur Vernehmlassung des Departements und zu dessen...

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