Arrêt nº 8C 392/2011 de Ire Cour de Droit Social, 19 septembre 2011

Date de Résolution19 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_392/2011

Urteil vom 19. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Der 1950 geborene A.________ leidet seit einem im Jahre 1971 erlittenen Unfall unter einer kompletten Paraplegie unterhalb Th 7. Er bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 27. Mai 2004 musste er sich einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und am 2. Oktober 2008 einer Karpaltunnelspaltung unterziehen. Die Tätigkeit als Versicherungsangestellter bei der Firma Y.________ reduzierte er ab November 2008 von bisher 100 Prozent auf nunmehr 50 Prozent. Am 31. Dezember 2008 meldete sich er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte sie A.________ mit Verfügung vom 15. Juni 2009 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt worden war, mit Entscheid vom 31. März 2011 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den erstinstanzlich gestellten Antrag erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2...

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