Arrêt nº 8C 368/2011 de Ire Cour de Droit Social, 5 septembre 2011

Date de Résolution 5 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_368/2011

Urteil vom 5. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a S.________, geboren 1972, war seit 1. April 2002 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses als administrativer Mitarbeiter im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), in X.________ tätig. Ab 23. Juni 2008 war er aus psychischen Gründen längere Zeit arbeitsunfähig. Im Rahmen einer Standortbestimmung fanden im Herbst 2008 hinsichtlich der gesundheitlichen und beruflichen Zukunft des Angestellten Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Die Parteien vereinbarten die Auflösung des unbefristeten Anstellungsverhältnisses und - für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 - dessen Ersatz durch einen befristeten Arbeitsvertrag, wobei dem Arbeitnehmer von Arbeitgeberseite zugesichert wurde, nicht mehr im RAV X.________ tätig sein zu müssen. Der befristete Arbeitsvertrag wurde am 24. November 2008 durch einen Vertreter der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und am 8. Dezember 2008 durch S.________ unterzeichnet. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.________ attestierte Letzterem am 1. Dezember 2008 noch bis zum 12. Januar 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 12. Januar 2009 war er an seinem neuen Arbeitsplatz im RAV Y.________ zu 50 %, ab 11. Mai 2009 zu 70 % und ab 20. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 26. November 2009 bescheinigte ihm Dr. med. B.________ wiederum bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Daraufhin stellte ihn das RAV Y.________ frei. Am 8. und 22. Dezember 2009 liess der Arbeitnehmer durch seine Rechtsvertreterin gegenüber der Arbeitgeberin seine Leistungsbereitschaft anbieten, bevor er am 15. Januar 2010 hinsichtlich der von ihm behaupteten anhaltenden Fortdauer des Anstellungsverhältnisses um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte. Die VGD stellte sodann mit Verfügung vom 3. März 2010 fest, dass der befristete Arbeitsvertrag zwischen der VGD und S.________ vom 24. November 2008 bzw. 8. Dezember 2008 infolge Ablaufs der vereinbarten Zeitspanne per 31. Dezember 2009 beendet ist und seit dem 1. Januar 2010 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

A.b Dagegen beantragte S.________ beschwerdeweise, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2010 sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen der VGD und dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2009 nach wie vor besteht und andauert. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Entscheid Nr. 1044 vom 10. August 2010 ab.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________, mit welcher dieser sein erstinstanzliches Rechtsbegehren erneuern liess, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Entscheid vom 23. Februar 2011 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids an seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest.

Während der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_88/2009 vom 4. August 2009 E. 1; je mit Hinweisen).

    1.1 Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft die...

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