Arrêt nº 8C 310/2011 de Ire Cour de Droit Social, 5 septembre 2011

Date de Résolution 5 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_310/2011

Urteil vom 5. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. November 2010.

Sachverhalt:

A.

Der 1972 geborene G.________ war als selbstständig erwerbender Bodenleger bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als er am 31. Mai 2005 bei der Arbeit einen Unfall erlitt. Ein Zementsack fiel beim Abladen aus einer Höhe von drei Paletten herunter und prallte gegen die rechte Seite des Kopfes - nach anderer Darstellung in den Akten auch gegen die rechte Schulter-/Nackenpartie - des Versicherten. Der Kopf wurde dadurch nach links gekippt. G.________ verlor das Gleichgewicht, knickte in den Knien ein resp. fiel auf diese. Der gleichentags aufgesuchte Hausarzt erhob die Befunde einer starken Druckdolenz der Halswirbelsäule (HWS), rechtsseitig betont, allseits schmerzhaft bewegungseingeschränkt, mit lumbalen Schmerzen ins rechte Bein ausstrahlend, ohne Hinweise auf radikuläre Symptome. Er diagnostizierte eine Distorsion von HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 22. Juni 2005). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 22. November 2005 teilte sie G.________ mit, sie werde aufgrund der bezüglich Unfallfolgen wieder gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2006 kein Taggeld mehr leisten. Daran hielt sie mit Schreiben vom 29. Mai 2006 fest. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, sämtliche Versicherungsleistungen würden mit sofortiger Wirkung eingestellt. Sie verneinte überdies einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, die noch bestehenden Beschwerde an der LWS seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Bezüglich der noch geklagten Beschwerden im Bereich des Kopfes und des Nackens fehle es an einer organisch nachweisbaren Unfallfolge; die Adäquanzprüfung ergebe, dass dem Unfall vom 31. Mai 2005 keine rechtserhebliche Bedeutung für diese Beschwerden zukomme. Die von G.________ hiegegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Januar 2010 ab.

B.

G.________ führte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien die UVG-Leistungen auch ab dem 22. Oktober 2008 zuzusprechen. Replicando beantragte er überdies, die SUVA sei zur Bezahlung der Kosten eines von ihm eingeholten und im kantonalen Verfahren aufgelegten medizinischen Gutachtens zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2010 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und sein vorinstanzliches Leistungsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

    Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2...

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