Arrêt nº 9C 453/2011 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2011

Date de Résolution15 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_453/2011

Urteil vom 15. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 26. April 2011.

Sachverhalt:

A.

Der 1961 geborene W.________ bezog Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Nach Eingang des Revisionsfragebogens für Bezüger von Ergänzungsleistungen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. September 2009 rückwirkend ab 1. August 2009 die Ergänzungsleistung neu fest. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________ zur Rückerstattung von in der Zeit ab Januar 2009 bis 31. Mai 2010 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 10'676.-.

Mit Eingabe vom 9. August 2010 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 13. September 2010, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. November 2010, lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab.

B.

Mit Beschwerde liess W.________ beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm die Rückforderung von Fr. 10'676.- zu erlassen; eventuell sei die Sache zur Prüfung der grossen Härte an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. April 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Erlass der Rückerstattung erneuern; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Voraussetzungen der grossen Härte überprüfe; ferner ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder...

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