Arrêt nº 8C 312/2011 de Ire Cour de Droit Social, 8 septembre 2011

Date de Résolution 8 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_312/2011

Urteil vom 8. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich

Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Die 1947 geborene G.________ war bei mehreren Arbeitgebern, unter anderem bei der X.________ AG, bei welcher Firma sie obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert war, als Raumpflegerin tätig, als sie am 3. Januar 2006 auf einer vereisten Fläche ausrutschte und sich dabei eine mehrfragmentäre distale intraartikuläre Radiusfraktur links zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und später zuständigkeitshalber die Zürich, erbrachten Heilbehandlung und leisteten Taggeldzahlungen. Die Versicherte musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Nach medizinischer Abklärung und einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL am Zentrum Y.________ AG (Gutachten vom 9. November 2009), sprach die Zürich G.________ ab 1. November 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 5. Januar 2010). Mit Entscheid vom 12. August 2010 erkannte die Unfallversicherung auf einen Invaliditätsgrad von 36 % und wies die gegen die Verfügung erhobene Einsprache im Übrigen ab.

B.

Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es G.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 44 % zusprach. Im weiteren wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. März 2011).

C.

Die Zürich erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2010 zu bestätigen.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art...

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