Arrêt nº 6B 145/2011 de Cour de Droit Pénal, 12 septembre 2011

Date de Résolution12 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_145/2011

Urteil vom 12. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Ausnützen der Notlage, mehrfache Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird mit Anklage vom 5. Dezember 2005 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen April 2004 und Mai 2005 seine frühere Partnerin, die sich im Herbst 2003 nach mehrjähriger Beziehung von ihm getrennt hatte und im Frühjahr 2004 aus der gemeinsamen Wohnung in eine andere, im selben Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung umgezogen war, drei bis vier Mal pro Woche zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Ausserdem habe er dieser und ihrem Lebenspartner gegenüber in der Zeit vom 14. Mai bis zum 25. August 2005 mehrfach Drohungen ausgestossen, indem er etwa zwanzig Mal zu jeder Tages- und Nachtzeit auf ihr Mobiltelefon angerufen und ihnen mehrere Kurzmeldungen gesendet habe.

B.

Das Bezirksgericht Brugg erklärte X.________ mit Urteil vom 16. Februar 2010 der mehrfachen Ausnützung der Notlage, der mehrfachen Drohung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung sprach es ihn frei. Betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg.

Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Januar 2011 ab. In teilweiser Gutheissung der von der Zivilklägerin geführten Anschlussappellation verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau X.________, der Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 17'000.-- zuzüglich Zins seit 1. November 2004 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Ausnützung der Notlage sowie der mehrfachen Drohung freizusprechen, und die Sache sei zur neuen Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers mit der Geschädigten im angeklagten Tatzeitraum seien gegen deren Willen erfolgt. Die...

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