Arrêt nº 9C 87/2011 de IIe Cour de Droit Social, 1 septembre 2011

Date de Résolution 1 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_87/2011

Urteil vom 1. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a A.________, geboren 1956, wurde am 7. Oktober 2002 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Unter Hinweis auf diese Verletzung meldete sie sich am 20. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und holte Berichte ein beim Hausarzt Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH vom 27. August 2004, sowie bei Dr. med. R.________, Neurologie FMH vom 6. Oktober 2004, dem weitere medizinische Beurteilungen beilagen. Zudem teilte sie A.________ am 14. Dezember 2004 mit, es sei eine medizinische Abklärung nötig im Zentrum X.________. Gegen diese Mitteilung liess A.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle hielt am 12. Januar 2005 an der Begutachtung durch das Zentrum X.________ fest. A.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, welches diese mit Entscheid vom 23. Mai 2005 abwies. A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht. Am 14. Februar 2006 zog die IV-Stelle den Abklärungsauftrag zurück, weil das Zentrum X.________ zwischenzeitlich einen Aufnahmestopp verhängt hatte. In Gutheissung der Beschwerde hob das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie in Ergänzung ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2004 der A.________ die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt gebe oder, sofern diese noch nicht bekannt seien, dies A.________ mitteile mit dem Hinweis, die Namen würden ihr später direkt von der Begutachtungsstelle genannt.

A.b Am 24. November 2006 teilte die IV-Stelle A.________ mit, sie übernehme die Kosten einer medizinischen Abklärung durch das Institut Y.________ welche am 21. März 2007 durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Juni 2007). Am 7. Dezember 2007 fand eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 11. Dezember 2007). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte am 4. September 2008 entsprechend.

B.

Hiegegen liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Dieses veranlasste eine ergänzende Stellungnahme des Instituts Y.________ (eingegangen beim Gericht am 23. Juli 2010) bezüglich eines zwischenzeitlich bei A.________ diagnostizierten Aneurysmas. Es bot den Parteien Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Verpflichtung der IV-Stelle beantragen, ihr ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur interdisziplinären Neuabklärung zurückzuweisen. Des Weiteren lässt sie die Edition des Gutachtensauftrages an das Institut Y.________ "samt Fragestellung" durch die IV-Stelle, der Teilgutachten durch das Institut Y.________ sowie der MEDAS-Rahmenverträge, namentlich demjenigen betreffend das Institut Y.________, samt Honorarregelung, beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. 1.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung...

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