Arrêt nº 8C 273/2011 de Ire Cour de Droit Social, 5 septembre 2011

Date de Résolution 5 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_273/2011 {T 0/2}

Urteil vom 5. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,

Postfach, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a Die 1982 geborene G.________ war seit 1. September 2000 als Mitarbeiterin Verkauf in einer Filiale der Firma A.________tätig gewesen - und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: "Zürich") insbesondere gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert -, als sie am 8. November 2000 durch einen herabfallenden Milchminicontainer eine Mittelfusskontusion links erlitt. Nach diversen ärztlichen Behandlungen stellte die "Zürich" ihre Leistungen mit Verfügung vom 7. Juni 2002 per Ende März 2002 ein. Auf Einsprache hin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum X.________ welches seine Expertise am 10. Juni 2004 (samt Stellungnahmen vom 2. und 10. September sowie 15. Oktober 2004) erstattete. Am 24. Februar/2. März 2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend ab, dass die Versicherte ab 1. April 2002 bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % beanspruchen und jede Partei ab Juni 2006 die Frage des Endzustandes gutachterlich abklären lassen könne. Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2005 wurde der Vergleich bekräftigt.

A.b In der Folge liess die "Zürich" die Versicherte im Herbst 2007 erneut begutachten (Expertise des Zentrums X.________ vom 3. Dezember 2007, Ergänzungen vom 15. Februar und 19. März 2008). Gestützt darauf verfügte sie am 14. April 2008 die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende September 2007; gleichzeitig sprach sie G.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2009 festgehalten.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ um Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Rente nach Massgabe einer Invalidität von 60 % und einer angemessenen Integritätsentschädigung, beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Februar 2011).

C.

G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich erhobenen Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

    1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung...

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