Arrêt nº 8C 465/2011 de Ire Cour de Droit Social, 7 septembre 2011

Date de Résolution 7 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_465/2011

Urteil vom 7. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a Der 1964 geborene K.________ war seit 1. Februar 2003 als Plattenleger bei der Firma B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufsunfällen und -krankheiten versichert. Am 16. Dezember 2003 rutschte er beim Plattentransport aus und fiel auf das rechte Knie. Die diagnostizierte Hinterhornläsion des rechten Innenmeniskus wurde in der Folge zweimal operiert. Im Mai 2004 gerieten nach Angaben des K.________ beim Ausladen Platten ins Rutschen, wobei er beim reflexartigen Versuch, die Ware aufzuhalten, ein Knacken sowie Schmerzen im Rücken verspürt habe. Vom 28. September bis 23. November 2004 hielt er sich in der Rehaklinik X.________ auf. Nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 20. Dezember 2004 ein (Schreiben vom 21. Dezember 2004).

A.b Am 2. Januar 2006 rutschte er beim Aufladen von Arbeitsmaterial aus, stürzte und verletzte sich am Rücken. Das daraus resultierende lumboradikuläre Schmerzsyndrom wurde u.a. vom 24. August bis 5. Oktober 2006 stationär in der Rehaklinik X.________ therapiert. Im weiteren Verlauf entwickelten sich depressive Symptome, zu deren Behandlung sich K.________ für die Zeit vom 5. bis 25. März 2008 in die Klinik Y.________ begab. Mit Verfügung vom 13. August 2008 lehnte die SUVA namentlich gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsergebnisse des Dr. med. R.________ vom 2. und 18. Juni 2008 eine über Ende August 2008 andauernde Leistungspflicht ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde, u.a. nach Kenntnisnahme eines zuhanden der Invalidenversicherung erstellten polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 1. April 2009, abgewiesen (Einspracheentscheid vom 12. November 2009).

B.

In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, welcher u.a. eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 1. April 2009 beilag, hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend auf, als es die Sache bezüglich der Frage, ob hinsichtlich der Kniebeschwerden ein Rückfall vorliege, zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an den Unfallversicherer zurückwies; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 14. April 2011).

C.

K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 20. Dezember 2004 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner seien ihm ab 1. September 2008 weiterhin Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eventualiter eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie Heilbehandlung auszurichten. Schliesslich sei ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend eines noch zu bestimmenden Integritätsschadens zuzusprechen. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. 1.1 In dem Masse, in welchem die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückweist, damit sie hinsichtlich der Frage, ob in Bezug auf die Kniebeschwerden ein Rückfall zum Unfallereignis vom 16. Dezember 2003 vorliege, weitere medizinische Abklärungen vornehme, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Das Verfahren wird dadurch noch nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131).

    1.2 Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt diesbezüglich somit nach Art. 93 Abs. 1 BGG - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

    1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115). Dies gilt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er durch die Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung der Kniebeschwerden einen irreparablen Nachteil erleiden sollte.

    1.2.2 Durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids, mit dem eine weitergehende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, kann sodann nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme bildet, die restriktiv zu handhaben ist (statt vieler: Urteil 8C_876/2010 vom 19. November 2010 E. 4).

    Auf die Beschwerde des Versicherten ist daher in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Rückweisung der Sache zur...

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