Arrêt nº 8C 771/2010 de Ire Cour de Droit Social, 1 septembre 2011

Date de Résolution 1 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_771/2010

Urteil vom 1. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 9. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.

Der 1958 geborene H.________ war seit 15. Januar 2002 bei der F.________ AG vollzeitlich als Lastwagenchauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 22. November 2003 geriet der Personenwagen, in welchem sich der Versicherte befand, ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und prallte rechtsseitig in einen Abwasserkanal (vgl. Anklageantrag der Republik R.________, Gemeindestaatsanwalt S.________, vom 12. Februar 2004). H.________ erlitt Verletzungen im Bereich des linken Ohres (sezernierende, operativ versorgte Riss-/Quetschwunde mit vollständiger Obliteration des äusseren Gehörganges), des linken Thoraxes (Verdacht auf Rippenfraktur 8/9 links) sowie des linken Vorderarmes/Handrückens (Schürfungen mit Glaskörpereinschluss; Berichte des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, vom 16. Dezember 2003 und 28. Januar 2004). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Ab 2. Februar 2004 arbeitete der Versicherte im Rahmen eines Halbtagespensums. Mit Schreiben vom 9. November 2004 löste die F.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2005 auf. Danach war H.________ nicht mehr erwerbstätig. Gestützt auf die medizinischen Akten sowie eigene Untersuchungen (vom 5. Oktober 2004, 16. März 2005, 27. Januar 2006 und 18. September 2007) gelangte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädie/Sportmedizin/Chirotherapie, Medizinmanagement (WIG/ ZHW), zum Schluss, es bestünde Einigkeit in Bezug auf die Problematik um das linke Handgelenk, nicht aber aus unfallkausaler Sicht in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS (Halswirbelsäule) und des Kopfes; zumutbar seien leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten, die ohne repetitive Bewegungen und Vibrationsbelastungen ausgeführt werden könnten und die keine Arbeiten im Stück- und Zeitakkord sowie in Gefahrenbereichen erforderten (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2007). Laut dem von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2008, zu welchem der Versicherte eine Stellungnahme des behandelnden Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2008 abgeben liess, waren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und am ehesten im Rahmen dieser Diagnose zu interpretierende kognitive Störungen (kein eigener ICD-10-Schlüssel vorhanden) zu diagnostizieren, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0); wegen der verkehrspsychologisch festgestellten Aufmerksamkeitsstörung vermöge der Explorand den Beruf als Chauffeur sowie andere mit erhöhter Unfallgefahr verbundene Erwerbsgelegenheiten (Bedienen gefährlicher Maschinen, Arbeiten auf Gerüsten, Umgang mit Gefahrengut) nicht mehr auszuüben; für Tätigkeiten, die ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration verrichtet werden könnten, sei er aus psychiatrischer Sicht bei ganztägigem Einsatz zu 80 % leistungsfähig. Dr. med. S.________, FMH MBSR, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, kam in dem von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten Gutachten vom 29. Dezember 2008 zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der beeinträchtigten Einsetzbarkeit der linken Hand und der deutlichen Bewegungseinschränkung der HWS sei der Versicherte für leichte bis gut mittelschwere Tätigkeiten bei Ganztagespräsenz zu mindestens 80 % arbeitsfähig; diese Einschätzung erfolge aus rein rheumatologischer Sicht und decke sich mit den Angaben der SUVA sowie der psychiatrischen Expertin. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 verneinte die SUVA einerseits einen Anspruch auf Integritätsentschädigung, anderseits sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte die SUVA den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 38 % (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010).

B.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ beantragen liess, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Kosten des von ihm veranlassten Berichts des Dr. med. O.________ vom 20. November 2008 zu vergüten, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 9. Juni 2010).

C.

H.________ lässt mit Beschwerde das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 14. September 2009 (Versand: 8. Februar 2010) und den dazugehörigen Neuropsychologischen Untersuchungsbericht dieser Institution vom 14. Dezember 2009 sowie eine Rentenverfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2010 einreichen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm mindestens eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 66 % und eine angemessene Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von mindestens 50 % auszurichten sowie die Kosten für den Bericht des Dr. med. O.________ vom 20. November 2008 zu vergüten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA...

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