Arrêt nº 8C 562/2011 de Ire Cour de Droit Social, 8 septembre 2011

Date de Résolution 8 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_562/2011

Urteil vom 8. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch F.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 1. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der D.________ vom 28. Juli 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 4. August 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 28. Juli und 4. August 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere mit der Beweiswürdigung bezüglich der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit trotz z.T. bestehender physischer sowie psychischer Beeinträchtigungen - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt...

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