Arrêt nº 6B 295/2011 de Cour de Droit Pénal, 26 août 2011

Date de Résolution26 août 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_295/2011

Urteil vom 26. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizeigericht Visp, St. Martiniplatz 1, 3930 Visp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Strafkammer, vom 17. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Die Gemeindepolizei Visp büsste X.________ mit Strafverbal vom 6. Oktober 2010 mit Fr. 150.--. Er hatte auf dem Bahnhofplatz in Visp die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört und leistete den Anweisungen der Polizei keine Folge. Im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat hatte er das 18. Altersjahr noch nicht vollendet. Unterdessen ist er volljährig.

Die von X.________ gegen das Strafverbal erhobene Einsprache wies das Polizeigericht Visp mit Entscheid vom 2. Februar 2011 ab. Dieser wurde X.________ am 10. Februar 2011 zugestellt.

B.

Das Kantonsgericht Wallis trat mit Verfügung vom 17. März 2011 insbesondere zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde von X.________ ein.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sei zu verpflichten, auf seine Beschwerde vom 14. März 2011 einzutreten. Eventualiter habe sie ihm eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.

Das Kantonsgericht Wallis hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Polizeigericht Visp liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), indem sie auf seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten sei.

    1.1 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerde sei ein subsidiäres Rechtsmittel und habe grundsätzlich keine materiellen Endentscheide zum Gegenstand. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid sei das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers materiell beurteilt und das Verfahren vor der ersten Instanz abgeschlossen worden. Die Beschwerde sei somit nicht das zulässige Rechtsmittel dagegen. Zudem betrage die Beschwerdefrist nicht dreissig, sondern...

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