Arrêt nº 6B 168/2011 de Cour de Droit Pénal, 18 juillet 2011

Date de Résolution18 juillet 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_168/2011

Urteil vom 18. Juli 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügige Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksamt Aarau stellte in einem Strafbefehl vom 7. April 2010 fest, dass X.________ am 29. Oktober 2009 ein "Anti-Minarett"-Plakat der Schweizerischen Volkspartei (SVP) im Wert von 5 Franken von einem Kandelaber entfernt, zerrissen und in einem Papierkorb entsorgt hatte. Ein Ortsparteipräsident der SVP stellte Strafantrag. Das Bezirksamt büsste X.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) mit Fr. 200.--.

Das Gerichtspräsidium Aarau bestätigte am 25. August 2010 auf dessen Einsprache hin den Strafbefehl.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Berufung von X.________ am 20. Januar 2011 ab.

In der Zwischenzeit war das Bundesgericht am 4. Mai 2010 auf eine Beschwerde von X.________ gegen einen ablehnenden Entscheid des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend ein gegen eine Untersuchungsrichterin gerichtetes Ausstandsbegehren nicht eingetreten (Urteil 1B_131/2010).

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er (mit einem Dritten zusammen) am 29. Oktober 2009 mehrere "Anti-Minarett"-Plakate von Kandelabern entfernt und damit geringfügige Sachbeschädigung begangen hat. Insoweit ist mangels Anfechtung auf die Sache nicht einzutreten (Art. 107 Abs. 1 BGG).

  2. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, seine Handlung sei gerechtfertigt gewesen. "Die Plakate und die dazu gehörige Propaganda der Initianten [seien] Rassismus in ihrer reinsten Form." Er sei als Muslim direkt betroffen. Die Affichage SA habe es abgelehnt, die Plakate nicht anzubringen. Angesichts der Untätigkeit der Strafbehörden habe er keine andere Möglichkeit...

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