Arrêt nº 4D 49/2011 de Ire Cour de Droit Civil, 18 juillet 2011

Date de Résolution18 juillet 2011
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_49/2011

Urteil vom 18. Juli 2011

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Spanò,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die untragbare Situation (Lärm- und Geruchsimmissionen etc.) in Bezug auf die Nachbarin der Klägerin, C.________, unverzüglich zu beseitigen und der Mieterin C.________ schnellstmöglich zu kündigen.

2. Der Mietzins sei bis zur Beseitigung des Mangels gemäss Ziffer 1 rückwirkend ab Januar 2009 um mind. Fr. 210.00 zu reduzieren.

3. Es sei der Klägerin in Höhe des gesamten Reduktionsanspruches gemäss Ziffer 2 das Guthaben des von der Klägerin eröffneten Schlichtungskontos zuzuweisen.

4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 17. Juni 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche...

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