Arrêt nº 9C 59/2011 de IIe Cour de Droit Social, 12 mai 2011

Date de Résolution12 mai 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_59/2011

Urteil vom 12. Mai 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch seinen Vater, und dieser

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 24. November 2010.

Sachverhalt:

A.

S.________, geboren 1977, bezieht seit Januar 2007 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Mit Schreiben vom 11. Januar 2009 informierte der Vater des S.________ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), er und seine Ehefrau hätten im Kindesalter ihres Sohnes S.________ eine Invaliditätsversicherung abgeschlossen, deren Summe (Fr. 97'641.-) ihm am 24. Oktober 2008 zufolge Eintritts des versicherten Risikos gutgeschrieben wurde. Er sei daran, mit dem Netto-Betreffnis per 1. Februar 2009 eine Leibrente ohne Rückgewähr für seinen Sohn abzuschliessen. In der Folge setzte die SVA mit Verfügung vom 27. März 2009 die monatlichen Ergänzungsleistungen von bis dahin monatlich Fr. 1'572.- infolge Anrechnung einer Leibrente (in Höhe von Fr. 3'178.- jährlich) auf Fr. 1'436.- ab 1. April 2009 herab. Gleichentags verfügte sie die Rückforderung von zwischen Januar bis März 2009 zu viel ausbezahlten Leistungen, verzichtete aber auf die Rückforderung, da die Voraussetzungen für den Erlass geben seien. Eine hiegegen erhobene Einsprache des S.________ wies sie betreffend Herabsetzung der monatlichen EL ab (Einspracheentscheid vom 18. August 2009).

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________, mit welcher er die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen", insbesondere die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 ohne Anrechnung hypothetischer Leibrentenleistungen (bzw. die Rückweisung an die SVA zur entsprechenden Neuberechnung) beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. November 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

  2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend die Rückforderung der von Januar bis März 2009 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen verletze Bundesrecht. Rückforderungs- und Erlassverfahren seien auseinanderzuhalten, weshalb der am 27. März 2009 von der Beschwerdegegnerin verfügte Erlass die Legitimation zur Anfechtung des Rückforderungsentscheides nicht tangiere. Diese Rüge ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung betreffend (erlassener)...

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