Arrêt nº 1B 193/2011 de Tribunal Fédéral, 16 mai 2011

Date de Résolution16 mai 2011

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_193/2011

Urteil vom 16. Mai 2011

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alain Fracheboud,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

Regionales Zwangsmassnahmengericht

Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, Postfach 704, 2501 Biel.

Gegenstand

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2011

des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.

Gegen X.________ ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels, banden- und gewerbsmässig begangen, hängig. X.________ wurde am 1. November 2010 in Italien verhaftet und am 13. Dezember 2010 in die Schweiz überführt, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.

B.

Die Regionale Staatsanwaltschaft stellte am 8. März 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. Juni 2011, welches vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 16. März 2011 gutgeheissen wurde.

Gegen diesen Entscheid führte X.________ am 23. März 2011 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2011 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2011 beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Regionale Zwangsmassnahmengericht verweist in seiner Stellungnahme auf seinen Entscheid vom 16. März 2011, ohne jedoch ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verlängert. Der Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das...

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