Arrêt nº 5A 107/2011 de IIe Cour de Droit Civil, 28 avril 2011

Date de Résolution28 avril 2011
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_107/2011

Urteil vom 28. April 2011

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz, Unterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 14. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.

X.________ und Y.________ heirateten am 20. August 1999. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Eheschutzgesuch von Y.________ vom 28. Januar / 20. März 2009 hin legte der Einzelrichter des Bezirks Höfe am 20. Juli 2009 unter anderem fest, dass X.________ seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Fr. 11'200.-- pro Monat an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe.

B.

Beschränkt auf den Unterhalts- sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt erhob X.________ Rekurs an das Kantonsgericht Schwyz. Er beantragte, das Gesuch um Unterhalt abzuweisen und eventualiter den Unterhaltsbeitrag angemessen zu reduzieren. Das Kantonsgericht wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 ab.

C.

Gegen diesen Beschluss hat X.________ (Beschwerdeführer) am 2. Februar 2011 (Posteinwurf gemäss Zeugenbestätigung) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Festlegung der Unterhaltsbeiträge für Y.________ (Beschwerdegegnerin) auf monatlich maximal Fr. 2'400.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz, subeventuell an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

  1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Eheschutzmassnahme. Es liegt somit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vor. Strittig ist einzig die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, mithin eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit zur Verfügung und ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).

    Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397, 587 E. 3.3). Somit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

    An die Begründung von Verfassungsrügen werden strenge Anforderungen gestellt. Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die rechtssuchende Partei muss dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399; 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

  2. Das Kantonsgericht ist von sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen, womit bei der Unterhaltsermittlung vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehefrau für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung auszugehen sei.

    Das Kantonsgericht hat mit dem Bezirksgericht eine Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin von Fr. 17'000.-- bzw. von Fr. 1'400.-- pro Monat angenommen. Dies entspreche dem von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 aus der V.________ GmbH noch zu erwartenden Gewinn. Der Erfolg dieser Firma habe im Wesentlichen auf den geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu möglichen Investoren beruht. Mit der privaten und beruflichen...

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