Arrêt nº 8C 247/2011 de Ire Cour de Droit Social, 20 avril 2011
Date de Résolution | 20 avril 2011 |
Source | Ire Cour de Droit Social |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_247/2011
Urteil vom 20. April 2011
-
sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 25. März 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer - nach der durch die Beschwerdegegnerin am 22. April 2010 erfolgten Anerkennung der Hörgeräteversorgung im Rahmen der zugesicherten Besitzstandsgarantie -mangels abgeschlossener Hörgeräteanpassung und demzufolge noch nicht erlassener Verfügung über die endgültige Hilfsmittelabgabe derzeit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht und auch keine ungebührliche Verzögerung des (unter der Leitung der Beschwerdegegnerin stehenden) Abklärungsverfahrens und damit keine Rechtsverzögerung gegeben ist, so dass die Beschwerde des Versicherten, soweit darauf eingetreten wurde, abzuweisen war,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. März 2011 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht...
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