Arrêt nº 2C 795/2010 de Tribunal Fédéral, 1 mars 2011

Date de Résolution 1 mars 2011

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_795/2010

Urteil vom 1. März 2011

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Karlen,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1988), kam als Zweijähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde und zusammen mit vier Schwestern bei seinen Eltern aufwuchs.

Seit seinem 14. Altersjahr wurde X.________ mehrfach straffällig, wobei es zu den folgenden Verurteilungen kam:

mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 15. November 2002 wegen unberechtigten Verwendens eines Mofas, Führens desselben ohne Führerausweis sowie falscher Namensangabe zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag;

mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2003 wegen Sachbeschädigung, begangen beim Versuch, einen Zigarettenautomaten in Brand zu setzen, zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen;

mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2004 wegen mehrfacher Vergewaltigung und des Versuchs dazu, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz; Einweisung in ein Erziehungsheim und Verpflichtung, an einer Tätergruppentherapie teilzunehmen;

mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2004 wegen räuberischer Erpressung, geringfügigen Vermögensdeliktes und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Bestätigung und Weiterführung der Heimplatzierung;

mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bewaffneten Raubüberfalls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Irreführung der Rechtspflege, versuchten in Umlaufsetzens von Falschgeld sowie Mitfahrens in einem entwendeten Lieferwagen zu einer Einschliessungsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs Monaten und Stellung unter Schutzaufsicht.

Mit Blick auf die von X.________ begangenen Sexualdelikte waren seine Eltern vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 15. September 2003 darauf hingewiesen worden, dass ihr Sohn bei künftiger Missachtung der Rechtsordnung mit der Ausweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Mit Verfügung vom 10. November 2004 war X.________ sodann unter Androhung der Ausweisung fremdenpolizeilich verwarnt worden. Am 28. Oktober 2005 wurde er nach rund zwei Jahren bedingt aus dem Massnahmevollzug (Erziehungsheim) entlassen.

A.b Auch nach Erreichen der Volljährigkeit delinquierte X.________ weiter. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Februar 2007 wurde er des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Am 3. Juni 2007 kam X.________ wegen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft. In der Folge gestand er, einem IV-Rentner mit geistiger Behinderung mit verschiedenen Scheinbegründungen zwischen September 2006 und Februar 2007 um sein gesamtes Vermögen von rund Fr. 90'000.-- gebracht zu haben.

A.c Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Thurgau X.________ auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Zur Begründung gab die Behörde an, X.________ gebe seit Jahren zu schweren Klagen und strafrechtlichen Verurteilungen Anlass, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, Diebstahl und räuberischer Erpressung.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 21. Juni 2007 soll X.________ am 22. April 2007 ohne Führerausweis den Wagen seines Vaters gelenkt und dabei innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten haben, weswegen gegen ihn Anzeige wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln eingereicht wurde.

A.d Die gegen den Ausweisungsentscheid vom 19. Juni 2007 erhobenen Rechtsmittel an das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieben erfolglos. Mit Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ hingegen gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erachtete es aufgrund der positiven Entwicklung seit der letzten Tatbegehung für erforderlich, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu überprüfen und führte dazu in E. 2.6 Folgendes aus:

"Auch lässt sich aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer des Wohlverhaltens bis zum Entscheid der Vorinstanz und allein gestützt auf die vorhandenen Akten eine Rückfallgefahr möglicherweise noch nicht mit der bei einer derartigen Straffälligkeit gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die seitherige günstige Entwicklung, welche im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine doch massgebliche Verhaltensänderung erkennen lässt, gibt jedoch Anlass, über die Verhältnismässigkeit der verfügten Ausweisung auf der Grundlage einer erweiterten Prüfung der...

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