Arrêt nº 8C 1039/2010 de Ire Cour de Droit Social, 25 février 2011

Date de Résolution25 février 2011
SourceIre Cour de Droit Social

8C_1039/2010 (25.02.2011) Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_958/2010, 8C_1039/2010

Urteil vom 25. Februar 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

8C_958/2010

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener,

Beschwerdegegner,

und

8C_1039/2010

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. November 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a Der 1966 geborene, seit 1994 als Bodenleger tätige und seit 27. September 2002 durchgehend arbeitsunfähig geschriebene D.________ meldete sich am 17. Juli 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie eine depressive Entwicklung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht (Berichte des Hausarztes Dr. med. N.________, Allgemeinpraktiker, vom 8. Oktober 2003 und der Klinik X.________ vom 13. Oktober 2003; Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes [ABI] vom 14. Dezember 2004) ab. Gestützt darauf wurde das Leistungsbegehren sowohl bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen als auch - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von lediglich 36 % - mit Blick auf eine Invalidenrente abschlägig beschieden (Verfügungen vom 18. Februar 2005). Auf dagegen erhobene Einsprache hin widerrief die IV-Stelle ihre Verwaltungsakte.

A.b Nachdem abermals ärztliche Auskünfte eingeholt (Berichte des Dr. med. K.________, Chefarzt Psychosomatik, Klinik Y.________, vom 27. Januar 2006, des Dr. med. N.________ vom 21. März 2006 sowie des Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 24. Juni und 13. Juli 2006) und interdisziplinäre gutachtliche Abklärungen im ABI veranlasst worden waren (Expertise vom 25. Juni 2007), hielt die IV-Stelle an ihrer Leistungsablehnung fest (Vorbescheide vom 22. April 2008 [berufliche Eingliederungsvorkehren, Rente]). D.________ opponierte auch dieser Beurteilung, woraufhin die Verwaltung weitere medizinische Erhebungen in die Wege leitete (Berichte des Dr. med. S.________ vom 20. Mai 2008, des Dr. med. K.________ vom 21. Oktober 2008 und des Psychiatrischen Zentrums Z.________ vom 5. Mai 2009; ABI-Gutachten vom 18. Mai 2009). Auf dieser Basis wurde am 5. November 2009 verfügungsweise bestätigt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Gleichentags stellte die IV-Stelle mittels Vorbescheid die Ausrichtung einer Viertelsrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 41 % rückwirkend ab 1. November 2008 in Aussicht, wovon trotz Intervention seitens des Versicherten nicht mehr abgewichen wurde (Verfügung vom 26. Februar 2010).

B.

Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess D.________ zusätzlich Berichte des Dr. med. P.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. Dezember 2009, 22. Januar, 17. März und 22. April 2010 auflegen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. November 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Rentenverfügung vom 26. Februar 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Letztere hatte in ihrer Beschwerdeantwort um Aberkennung jeglicher Rentenleistungen ersucht, da entgegen ihrer vorangegangenen Darstellung mangels invalidisierender psychischer Beschwerden keine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei.

C.

C.a Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als damit (gemäss dessen E. 1.3.3) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verbindlich festgestellt worden sei.

D.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

C.b D.________ lässt seinerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei ihm rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. P.________ vom 10. Dezember 2010 bei.

Während die IV-Stelle unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeeingabe auf Abweisung der Rechtsvorkehr schliesst, enthält sich das BSV einer Stellungnahme.

Erwägungen:

  1. Da die beiden Beschwerden auf demselben Sachverhalt basieren und sie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, werden die Verfahren 8C_958/2010 und 8C_1039/2010 vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin Gültigkeit hat: vgl. Urteil 9C_57/2009 vom 1. September 2009 E. 1 mit Hinweis).

  2. 2.1 Das kantonale Gericht hat zum einen erkannt, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung dem Einkommen, welches der Versicherte trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ein Leistungsvermögen für leidensadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 20 % zugrunde zu legen sei (E. 1.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Ferner wurde die Sachlage betreffend Festsetzung des hypothetischen Verdienstes, der ohne Unfallfolgen hätte erzielt werden können (Valideneinkommen), als unvollständig erhoben taxiert und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen in dieser Hinsicht vornehme; insbesondere werde die IV-Stelle zu ermitteln haben, welchen Lohn ein ungelernter, aber erfahrener Bodenleger zu erwirtschaften in der Lage sei, wenn er nicht im Akkord arbeite (E. 1.1 des Entscheids). Auch hinsichtlich des Invalidenkommens hat die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurückbeordert, damit diese durch ihren Berufsberater prüfe, ob die Arbeitskraft des Versicherten als Detailhandelsverkäufer auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt verwertbar sei und welches Einkommen gegebenenfalls erzielt werden könnte. Dieses Einkommen werde sodann mit dem statistischen Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter zu vergleichen und die zumutbare Invalidenkarriere nach derjenigen beruflichen Tätigkeit festzulegen sein, die dem Versicherten das höhere zumutbare Invalideneinkommen einbringen würde (E. 1.2 des Entscheids). Die in den beiden letztgenannten Erwägungen des vorinstanzlichen (Rückweisungs-)Entscheids aufgeführten Begründungsmotive erweisen sich auf Grund des Verweises im Dispositiv als für die Parteien rechtsverbindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237).

    2.2 Während der Versicherte den kantonalen Entscheid in Bezug auf sämtliche Elemente anfechten lässt, richtet sich die Beschwerde der IV-Stelle einzig gegen die Anordnung der Vorinstanz, wonach das Invalideneinkommen auf der Basis einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in den Gesundheitsschädigungen angepassten...

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