Arrêt nº 9C 899/2010 de IIe Cour de Droit Social, 15 décembre 2010

Date de Résolution15 décembre 2010
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_899/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

H.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Christe,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2010.

Sachverhalt:

A.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1955 geborenen A.________ mit Verfügung vom 25. Juli 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 1997 zu, welche sie später mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf eine ganze Invalidenrente anhob, um sie ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren (Verfügungen vom 23. Juni 2005). Am 29. September 2007 verstarb A.________, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Zürich H.________ verfügungsweise ab 1. Oktober 2007 eine Witwenrente und eine Waisenrente für den 1987 geborenen S.________ gewährte (Verfügungsdatum vom 15. November 2007).

B.

Mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte H.________, es seien bei der Bemessung der Hinterbliebenenleistungen die Beitragszeiten des R.________ der Jahre 1973 bis 1982 anzurechnen. Ihr verstorbener Ehemann habe damals unter diesem Namen in der Schweiz gearbeitet, später jedoch den Namen A.________ angenommen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab.

C.

H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu verhalten, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und danach neu über die Witwenrente zu verfügen.

Erwägungen:

  1. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die...

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