Arrêt nº 4A 619/2010 de Ire Cour de Droit Civil, 1 décembre 2010

Date de Résolution 1 décembre 2010
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_619/2010

Urteil vom 1. Dezember 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 7. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin als Vermieterin und der Beschwerdegegner als Mieter per 1. Januar 2009 einen Mietvertrag über eine 3½ Zimmer-Dachwohnung am Y.________weg in Hünenberg schlossen;

dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags mit Entscheid vom 8. März 2010 aufhob;

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage der Beschwerdeführerin, mit der sie u.a. die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt hatte, mit Verfügung vom 15. Juli 2010 abwies und die Kündigung aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2010 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 8. November 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der sie die Gutheissung der Klage beantragt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, wie im Folgenden aufzuzeigen ist;

dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht den Kausalzusammenhang zwischen einem vom Beschwerdegegner gestellten Mietzinsherabsetzungsbegehren und der Kündigung als erstellt...

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