Arrêt nº 4A 176/2010 de Ire Cour de Droit Civil, 23 août 2010

Date de Résolution23 août 2010
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_176/2010

Urteil vom 23. August 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abzahlungsvereinbarung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 4. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 8. Juli 2004 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich X.________ (Beschwerdeführer), der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) Fr. 830'800.-- zuzüglich Zins zu bezahlen, in solidarischer Haftbarkeit unter anderem mit A.________. Einschliesslich diverser Prozessentschädigungen belief sich die Gesamtschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'471'767.20. Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung. Für den Betrag von Fr. 471'767.20 nebst Zinsen erhielt sie am 30. Januar 2009 definitive Rechtsöffnung. Die Pfändungsankündigung wurde am 3. März 2009 ausgestellt und die dagegen erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde abgewiesen.

B.

Am 3. September 2009 verlangte der Beschwerdeführer im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG unter anderem die vorläufige Einstellung der Betreibung. Der Amtsgerichtspräsident I von Luzern-Land schützte das Gesuch teilweise, lehnte es aber für den Betrag von Fr. 140'488.10 nebst Zins zuzüglich Fr. 1'000.-- Gerichtskosten und Fr. 2'000.-- Parteientschädigung ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er um vollumfängliche Einstellung der Betreibung nachsuchte, wies das Obergericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2010 ab.

C.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen, die Betreibung vollumfänglich, mithin auch für den Betrag von Fr. 140'488.10 nebst Zins, einzustellen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Denselben Antrag stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

  1. Angefochten ist ein Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2...

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