Arrêt nº 8C 778/2010 de Ire Cour de Droit Social, 18 octobre 2010

Date de Résolution18 octobre 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_778/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Edith Heimgartner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2010.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 hiess das Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde des R.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 6. Mai 2009 (betr. Zusprechung einer für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. Juni 2007 befristeten ganzen Invalidenrente) dahingehend gut, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Zeit ab 1. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei "die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung" zu bestätigen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden.

  2. Die Vorinstanz hat die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

  3. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die...

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