Arrêt nº 2C 422/2010 de Tribunal Fédéral, 16 septembre 2010

Date de Résolution16 septembre 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_422/2010

Urteil vom 16. September 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 3. März 2010.

Erwägungen:

  1. 1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus Kamerun. Sie heiratete am 14. November 1997 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1973), worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilte. Aus der Ehe ging am 20. Dezember 1997 die gemeinsame Tochter Z.________ hervor, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Am 1. Juli 2002 trennten sich die Eheleute. Mit Urteil vom 9. Februar 2005 wurde die Ehe geschieden und Z.________ unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Am 8. Dezember 2007 ist X.________ verhaftet worden. Seither lebt Z.________ bei ihrem Vater. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 3. September 2008 wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon es 18 Monate bedingt aufschob. Am 7. Oktober 2008 ist X.________ aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seit dem 28. Oktober 2009 übt Y.________ die elterliche Sorge über die Tochter Z.________ aus; X.________ steht ein übliches Besuchsrecht zu.

    1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern: Aufgrund ihrer Straffälligkeit liege ein Widerrufsgrund vor; zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantons Zürich vom 3. März 2010 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für die kantonalen Verfahren sei ihr auf jeden Fall die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

  2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, ohne die formellen...

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