Arrêt nº 4D 108/2010 de Ire Cour de Droit Civil, 6 octobre 2010

Date de Résolution 6 octobre 2010
SourceIre Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_108/2010

Urteil vom 6. Oktober 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mathis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2010.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2009 die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 9'639.10 nebst Zins abwies und die Widerklage der Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 2'388.10 nebst Zins guthiess;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2010 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 15. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst...

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