Arrêt nº 2C 331/2010 de Tribunal Fédéral, 16 septembre 2010

Date de Résolution16 septembre 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_331/2010

Urteil vom 16. September 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Leiser, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. März 2010.

Sachverhalt:

A.

Der 1984 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde hier in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. X.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Mai 2005 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. X.________ hatte in der Zeit vom 6. Januar 2001 bis zum 22. Januar 2004 die folgenden Straftaten begangen: Versuchter Raub; mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Diebstahl sowie mehrfacher bandenmässiger Diebstahl; mehrfache Hehlerei; Raufhandel; einfache Körperverletzung; Drohung; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mehrfache Widerhandlungen gegen das Transportgesetz.

Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juli 2007 wurde X.________ der räuberischen Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt. Der mit Urteil vom 25. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und es wurde neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ausgesprochen. Zudem wurde X.________ eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt.

B.

Mit Verfügung vom 12. August 2008 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Hiergegen erhob dieser ohne Erfolg Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamtes. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid beschwerte sich X.________ wiederum erfolglos beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau: Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2010 ab.

C.

Mit Eingabe vom 21. April 2010 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.

Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Migrationsamt des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 28. April 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

  1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den...

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