Arrêt nº 5A 430/2010 de IIe Cour de Droit Civil, 13 août 2010

Date de Résolution13 août 2010
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_430/2010

Urteil vom 13. August 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gerichtskreis Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtungsklage nach Art. 285 ff SchKG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 29. April 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a X.________ ist Beklagte in einem Anfechtungsprozess gemäss Art. 285 ff. SchKG. Die Klage betrifft mehrere Liegenschaften, die X.________ von ihrem Lebenspartner am 2. Februar 2007 vertraglich zu Alleineigentum übertragen erhielt. Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Lebenspartners von X.________. Auf Gesuch der Klägerin, dem sich X.________ nicht widersetzt hatte, wurde auf gewissen Liegenschaften eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt. Am 4. Dezember 2007 forderte der zuständige Gerichtspräsident beide Parteien auf, innert angesetzter Frist einen Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 11'000.-- zu bezahlen (Verfahren Z.________).

Der Gerichtspräsident wies das daraufhin von X.________ gestellte erste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab mit der Begründung, die Bedürftigkeit sei in Anbetracht der Einkommensverhältnisse zu verneinen (Entscheid vom 8. Februar 2008). Das von X.________ angerufene Obergericht des Kantons Bern prüfte deren Vermögensverhältnisse und erkannte, dass sie mit der Liegenschaft A.________strasse xx in B.________ über ein Nettovermögen von Fr. 100'000.-- verfüge. Da X.________ diese nicht selber bewohne und die Liegenschaft keiner Verfügungsbeschränkung unterliege, könne sie verkauft werden; die Bedürftigkeit sei zu verneinen. Das Obergericht räumte X.________ eine Frist von sechs Monaten zum Verkauf der Liegenschaft ein; es hiess deshalb den Rekurs teilweise gut und erteilte ihr für das Verfahren Z.________ die unentgeltliche Prozessführung, beschränkt auf die Anwaltskosten für die Zeit bis 15. September 2008 sowie unter Beiordnung ihres heutigen Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt; soweit weitergehend wies es den Rekurs ab (Entscheid vom 13. März 2008). In der Folge hiess das Bundesgericht die von X.________ deponierte Beschwerde ebenfalls teilweise gut. Es hielt fest, in tatsächlicher...

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