Arrêt nº 5D 125/2010 de IIe Cour de Droit Civil, 13 septembre 2010

Date de Résolution13 septembre 2010
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_125/2010

Urteil vom 13. September 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,

Canton de Vaud,

Commune de A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung (in verschiedenen Betreibungen) der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 100.--, Fr. 2'153.80, Fr. 50.-- und Fr. 110.10 (Steuer- und Steuerbussenforderungen samt Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 27. Juli 2010 erwog, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde setze einerseits einen Beschwerdeantrag und anderseits eine Beschwerdebegründung mit dem Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 213 ZPO/SZ voraus (§ 218 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO/SZ), worauf der Beschwerdeführer bereits in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden sei, die Eingabe des Beschwerdeführer entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise, insbesondere erhebe dieser keine Einreden nach Art. 81...

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