Arrêt nº 8C 441/2010 de Ire Cour de Droit Social, 23 août 2010

Date de Résolution23 août 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_441/2010

Urteil vom 23. August 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,

Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2010.

Sachverhalt:

A.

Die 1967 geborene S.________ war als Verwaltungssekretärin tätig und dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 18. Juni 1996 einen Verkehrsunfall erlitt. Ein nachfolgender Audi 80 stiess ins Heck des von ihr gelenkten und verkehrsbedingt angehaltenen VW Polo. Dabei erlitt S.________ ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Winterthur gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 3. September 2007 schloss die AXA Versicherungen AG (nachstehend: AXA) als Rechtsnachfolgerin der Winterthur den Fall ab, wobei sie S.________ für die verbleibende Beeinträchtigung an der HWS mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach. Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 24. August 2009 fest.

Ab 1. März 1999 bezog die Versicherte von der Invalidenversicherung eine hälftige Invalidenrente. Diese wurde mit Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 5. April 2004 aufgrund einer im Jahr 2003 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) erhöht.

B.

Die von S.________ gegen den Einspracheentscheid der AXA erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einer Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 65 % wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 14. April 2010 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und ihr vorinstanzliches Leistungsbegehren erneuern.

Die AXA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von...

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