Arrêt nº 2C 85/2010 de Tribunal Fédéral, 16 août 2010

Date de Résolution16 août 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_85/2010

Urteil vom 16. August 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Niggi Dressler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. Dezember 2009.

Erwägungen:

  1. 1.1 Der iranische Staatsangehörige X._______ (geb. 1984) reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Urteil der Asylrekurskommission vom 5. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen. X._______ wurde eine Ausreisefrist gesetzt. Im August 2004 heiratete er die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassene Bosnierin Y._______ (geb. 1982), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Letztere wohnt in der Gemeinde A._______ (BL). Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft im September 2008 einen Hinweis erhalten hatte, dass X._______ in der Stadt Basel wohne, nahm es Abklärungen vor und hörte die Eheleute an. Am 11. Dezember 2008 lehnte es schliesslich die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen beim Regierungsrat und beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

    1.2 Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 beantragt X._______ dem Bundesgericht, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

    Der Rechtsdienst des Regierungsrates sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das kantonale Amt für Migration hat sich nicht geäussert.

    1.3

    Mit Rechtsschrift vom 11. August 2010 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mitgeteilt, dass er am 6. August 2010 Z._______ geheiratet habe. Er ersucht deshalb um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dieses Gesuch wird abgewiesen, da die Sache entscheidungsreif ist und die Sistierung nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Im Übrigen kann die erwähnte Heirat als echtes Novum vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103).

  2. Zwar hat der Beschwerdeführer...

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