Arrêt nº 8C 373/2010 de Ire Cour de Droit Social, 3 août 2010

Date de Résolution 3 août 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_373/2010

Urteil vom 3. August 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt, handelnd durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Ausschuss, vom 15. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.

G.________ war ab 1984 als Lehrer beim Kanton Basel-Stadt angestellt. Am 22. August 2006 verfügte die Anstellungsbehörde die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der Begründung, G.________ habe der Weisung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge geleistet. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: Verwaltungsgericht) hob diese Verfügung und den sie bestätigenden Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Personalrekurskommission) vom 12. März 2007 aus formellen Gründen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Anstellungsbehörde zurück (Entscheid vom 18. Dezember 2007).

In der Folge unterzog sich G.________ einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch den Kantonsarzt, nicht aber einer durch diesen empfohlenen und am 4. Juni 2008 durch die Anstellungsbehörde unter Androhung der Kündigung bei Nichtbefolgung angeordneten psychiatrischen Untersuchung. Mit Verfügung vom 3. September 2008 sprach die Anstellungsbehörde, nachdem G.________ bereits freigestellt worden war, die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Januar 2009 aus. Begründet wurde dies damit, G.________ habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, indem er der Weisung, sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge geleistet habe. Hinzu komme, dass G.________ Blogs veröffentliche, deren Inhalt den Ruf der vorgesetzten Dienststellen schädige. G.________ erhob Rekurs bei der Personalrekurskommission. Diese bestätigte die Kündigungsverfügung mit der Begründung, die Weigerung, sich wie angewiesen durch einen Psychiater untersuchen zu lassen, stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Diese rechtfertige bereits die Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Ob der weitere Vorhalt betreffend Rufschädigung gerechtfertigt sei, könne offenbleiben (Entscheid vom 27. Januar 2009).

B.

Den von G.________ hiegegen eingereichten Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ab.

C.

G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid und somit auch die Kündigung vom 3. September 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Lehrer stehe. Weiter wird darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Kanton Basel-Stadt äussert sich nur zur aufschiebenden Wirkung und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

D.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 hat das Bundesgericht das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

  1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde (wie Legitimation, formale Anforderungen an die Beschwerdeschrift) sind ebenfalls erfüllt.

    Infolge Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bleibt kein Raum für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), auf welche demnach nicht einzutreten ist.

  2. 2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_123/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136...

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