Arrêt nº 9C 553/2010 de IIe Cour de Droit Social, 15 juillet 2010

Date de Résolution15 juillet 2010
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_553/2010

Urteil vom 15. Juli 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von H.________ am 12. Juli 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde vom 30. Juni 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass die Beschwerdeführerin einzig rügt, die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen deshalb nicht früher geltend gemacht, da sie auf eine höhere Leistung der Pensionskasse gehofft habe, weshalb sich die Frage stelle, ob die nicht rechtzeitig erfolgte Einreichung der EL-Anmeldung auf ein Versäumnis ihrer damaligen Rechtsvertretung (Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband) zurückzuführen sei,

dass dies keine sachbezogene Begründung darstellt, nachdem der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren am 1. Februar 2010 mitgeteilt worden war, eine Klage gegen die ehemalige Rechtsvertretung wäre auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen,

dass auch sonst den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und...

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