Arrêt nº 8C 520/2010 de Ire Cour de Droit Social, 9 juillet 2010

Date de Résolution 9 juillet 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_520/2010

Urteil vom 9. Juli 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.

A.________ (geboren 1960) arbeitete seit Juli 2000 als Hilfsgärtner. Im April 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab und verneinte gestützt darauf den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 30. Mai 2006. Am 3. Oktober 2007 machte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut einen Rentenanspruch geltend. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 lehnte die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen das Leistungsbegehren erneut ab.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Mai 2010 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

    1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde...

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