Arrêt nº 2C 832/2009 de Tribunal Fédéral, 29 juin 2010

Date de Résolution29 juin 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_832/2009

Urteil vom 29. Juni 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009.

Sachverhalt:

A.

Der 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige X._______ reiste 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, wo er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 15. Dezember 1994 die Niederlassungsbewilligung erhielt. X._______ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig:

Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte ihn am 3. April 2003 u.a. wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einer Woche sowie zu einer Busse von Fr. 900.--;

Am 14. Oktober 2005 wurde er vom Kreisgericht Rheintal wegen mehrfachem Raub, Diebstahl, geringfügigem Diebstahl, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und weiterer Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zusätzlich wurde der mit Urteil vom 3. April 2003 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und die damals ausgesprochene Gefängnisstrafe von einer Woche für vollziehbar erklärt;

Wegen Verstosses gegen das Transportgesetz sprach das Untersuchungsamt Gossau am 17. Mai 2006 eine Busse von Fr. 90.-- gegen X._______ aus;

Am 4. Oktober 2006 wurde er vom Untersuchungsamt Altstätten der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrades ohne Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt;

Am 23. April 2007 sprach das Bussenzentrum St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz eine Busse von Fr. 60.-- aus;

Am 11. Februar 2008 sprach das Bussenzentrum St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz eine Busse von Fr. 60.-- aus;

Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 11. April 2008 wurde X._______ wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, einfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachem Fahren trotz Entzugs des Lernfahrausweises sowie wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (betrügischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Kreisgericht widerrief den mit Urteil vom 14. Oktober 2005 gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte die damals ausgesprochene Gefängnisstrafe von zehn Monaten für vollziehbar. Ebenso ordnete es eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an und X._______ wurde in der Folge ins Massnahmenzentrum Kalchrain eingewiesen.

B.

Da die am 8. Februar 2006 erfolgte Verwarnung samt Androhung der Ausweisung X._______ nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermocht hatte, verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 28. November 2008 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Hiergegen rekurrierte X._______ ohne Erfolg beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement. Eine danach beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. November 2009 abgewiesen.

C.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 führt X._______ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration...

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