Arrêt nº 8C 463/2010 de Ire Cour de Droit Social, 30 juin 2010

Date de Résolution30 juin 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_463/2010

Urteil vom 30. Juni 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 15. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2010,

in Erwägung,

dass es sich bei den streitigen Heilbehandlungsleistungen um Sach- und nicht um Geldleistungen handelt (vgl. Urteil 8C_695/2007 vom 20. März 2009 E. 1.3), weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario) und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, beschränkt sich doch die Beschwerdeführerin auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der...

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