Arrêt nº 1C 232/2010 de Tribunal Fédéral, 25 mai 2010

Date de Résolution25 mai 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_232/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand

Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 31. März 2010 betreffend Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des...

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